LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2015
L 11 R 2944/12
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 4; SGB VI § 106; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1002/11

Erwerbsminderungsrente nach einem ArbeitsunfallAuswirkung einer BeeinträchtigungPflicht zur Benennung einer VerweisungstätigkeitVerweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 11 R 2944/12

DRsp Nr. 2015/6383

Erwerbsminderungsrente nach einem Arbeitsunfall Auswirkung einer Beeinträchtigung Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte

1. Bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist entscheidend darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. 2. Es besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. 3. Kann eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden, besteht der Anspruch auf Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. 4. Nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. 5. Unwahrscheinlich i.S.v. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt.

Tenor