BSG - Urteil vom 06.06.2002
B 3 P 2/02 R
Normen:
SGB XI § 19 § 39 S. 4 § 37 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 71 Abs. 3 § 71 Abs. 4 § 72 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 P 839/01 - 12.10.2001,
SG Reutlingen, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 759/00

Erwerbsmäßige Ausübung der Ersatzpflege in der Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen B 3 P 2/02 R

DRsp Nr. 2003/218

Erwerbsmäßige Ausübung der Ersatzpflege in der Pflegeversicherung

1. Auch wenn der Leistungserbringer keine pflegeversicherungsrechtliche Zulassung besitzt, kann die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 19 § 39 S. 4 § 37 Abs. 1 § 71 Abs. 1 § 71 Abs. 3 § 71 Abs. 4 § 72 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die beklagte Pflegekasse dem Kläger die Kosten einer im Rahmen der Ersatzpflege selbst beschafften Pflegekraft nach § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in voller Höhe zu erstatten hat.

Der im Jahre 1983 geborene Kläger, der bei der Beklagten pflegeversichert ist, leidet an geistigen und körperlichen Entwicklungsstörungen sowie an epileptischen Anfällen. Seit dem 31. Juli 1997 ist er in der Heimsonderschule in H. untergebracht. Für die Heimpflege erbringt die Beklagte Leistungen nach § 43a SGB XI in Höhe von monatlich 500 DM. Während der heimbetreuungsfreien Zeiten an den Wochenenden und in den Ferien, die sich auf 16 Wochen pro Jahr belaufen, wird der Kläger abwechselnd von seinen getrennt lebenden Eltern in deren Haushalt gepflegt. Während dieser Zeiten bezieht der Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von täglich 26,67 DM.