OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.02.2022
8 U 143/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 340/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 288Zulässigkeit eines ThermofenstersFeststellung einer objektiven Sittenwidrigkeit (vorliegend verneint)Ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 8 U 143/21

DRsp Nr. 2022/4749

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines Thermofensters Feststellung einer objektiven Sittenwidrigkeit (vorliegend verneint) Ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Die tatsächliche Ausgestaltung des sogenannten Thermofensters führt auch dann nicht zu einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB, wenn die Abgasreinigung - wie vom Kläger behauptet - außerhalb des Temperaturbereichs von 20 bis 30 Grad Celsius sukzessive reduziert wird.2. Zur ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung mit ähnlicher Wirkweise wie bei EA189-Motoren, da der Kläger keine greifbaren Anhaltpunkte hierfür vorgetragen hat. Orientierungssätze: Kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB für den Käufer eines am 1.8.2016 erstzugelassenen Fahrzeugs mit EA288-Motor EU 6 (VW Touran 2,0 TDI 110 kW).

Tenor

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 13.04.2021, Az. 1 O 340/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.03.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.