LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2011
18 Sa 523/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 28; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3033/09

Erweiterte Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 523/10

DRsp Nr. 2011/7705

Erweiterte Auskunftsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

1. Die ZVK kann nach § 28 VTV (seit 01.01.2010: 27 VTV) von einem AG Auskunft über die Arbeitszeit der gewerblichen AN sowie über die Qualifikation, Tätigkeit und Eingruppierung jedes gewerblichen AN verlangen, wenn der am Beitrags- und Erstattungverfahren teilnehmende AG außergerichtliche Nachfragen zu erteilten Meldungen nicht beantwortet hat und es nach seinen Meldungen zu Mindestlohnunterschreitungen gekommen sein kann. 2. Der AG hat unter diesen Voraussetzungen gem. § 28 VTV auch Kopien der Lohnabrechnungen und der Arbeitsverträge der gewerblichen AN zu übersenden (so schon HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09). 3. Die ZVK kann für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte (s.o.) keine Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG fordern, die nur pauschal ohne Bezugnahme auf erteilte Meldungen mit 200,00 pro MM angesetzt wird (so schon HLAG 15.12.2010 - 18 Sa 609/10, gegen HLAG 02.07.2010 - 10 Sa 1932/09).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. März 2010 - 7 Ca 3033/09 - bei Abweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,