LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2013
L 5 AS 427/13 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Fundstellen:
NZS 2013, 716
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 305/13

Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach Umzug im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 427/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15358

Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach Umzug im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Da die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist sie nur möglich, wenn im Einzelfall zwingende Gründe dies erfordern.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach Umzug.