Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach Umzug.
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