LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.02.2011
8 Ta 43/11
Normen:
ZPO § 733; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 459/07

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 43/11

DRsp Nr. 2011/6992

Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

1. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wird der Gläubigerin gemäß § 733 ZPO erteilt, wenn sie ein Interesse an der Erteilung der weiteren Ausfertigung darlegt und berechtigte Interessen der Schuldnerin dadurch nicht gefährdet werden. 2. Zur Erteilung einer weiteren Ausfertigung reicht in der Regel die Darlegung des Verlustes der ersten Ausfertigung aus; auf ein Verschulden der Gläubigerin kommt es dabei nicht an. 3. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (etwa Erfüllung) können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden; das Verfahren nach § 733 ZPO darf nicht dazu dienen, der Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus dem Titel im Ergebnis unmöglich zu machen und sie erneut auf den Klageweg zu verweisen, obwohl die endgültige Erschöpfung des Titels nicht absolut zweifelsfrei feststeht.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2011 - 7 Ca 459/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 733; ZPO § 767;

Gründe: