LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2015
L 19 AS 2347/14 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1953/14

Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zur Übernahme zukünftiger Unterkunftskosten für eine neu anzumietende WohnungEntfallen des Rechtsschutzbedürfnisses wegen anderweitiger Vermietung der WohnungIsolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2347/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6912

Erteilung einer vorläufigen Zusicherung zur Übernahme zukünftiger Unterkunftskosten für eine neu anzumietende Wohnung Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses wegen anderweitiger Vermietung der Wohnung Isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs

1. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig. 2. Ein Anspruch eines Leistungsempfängers auf isolierte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs ohne Prüfung der Angemessenheit der künftigen Wohnung sieht das Gesetz nicht vor. Eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des Grundsicherungsträgers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" i.S. des § 22 Abs. 4 SGB II soll nicht möglich sein.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.