Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte an den Kläger eine neue Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum zu vergeben hat.
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