LSG Bayern - Urteil vom 12.03.2009
L 18 R 346/05
Normen:
SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 147 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 147 Abs. 2; SGB VI § 152 Nr. 3; SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; VNrV § 1 Abs. 5; VNrV § 2 Abs. 3 S. 1; ZPO § 415;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 R 250/00

Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum; Beweiskraft von Urkunden, Beachtung in anderen Staaten als der Europäischen Union ausgestellter Urkunden

LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 18 R 346/05

DRsp Nr. 2009/15876

Erteilung einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum; Beweiskraft von Urkunden, Beachtung in anderen Staaten als der Europäischen Union ausgestellter Urkunden

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts besteht grundsätzlich eine Verpflichtung deutscher Stellen, von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. Dass dieser Orientierungssatz auch im Verhältnis zu Staaten gelten muss, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, lässt sich schon aus § 33a SGB I folgern, der eine Unterscheidung nach dem Herkunftsland der Urkunde nicht trifft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 1; SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 147 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 147 Abs. 2; SGB VI § 152 Nr. 3; SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; VNrV § 1 Abs. 5; VNrV § 2 Abs. 3 S. 1; ZPO § 415;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte an den Kläger eine neue Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum zu vergeben hat.