OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2022
12 B 1965/21
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 626/21

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Betreuung von bis zu fünf Kindern; Eignung durch Verlässlichkeit und Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 12 B 1965/21

DRsp Nr. 2022/4542

Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Kindertagespflege zur Betreuung von bis zu fünf Kindern; Eignung durch Verlässlichkeit und Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.