LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2018
L 15 AS 730/18 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 1180/18

Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für einen SGB-II-LeistungsempfängerBeschwerde im EilverfahrenNichterreichen des BeschwerdewertesBerechnung des Beschwerdewertes

LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 730/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11145

Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für einen SGB-II -Leistungsempfänger Beschwerde im Eilverfahren Nichterreichen des Beschwerdewertes Berechnung des Beschwerdewertes

1. Für den Beschwerdewert ist allein der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. 2. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgen, auch etwaige Nebenforderungen oder Sozialversicherungsbeiträge, werden bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Strittig ist ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.

Der 1969 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) dem Bf. Leistungen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2018. Für Juli und August 2018 bewilligte der Bg. monatlich jeweils 824,- Euro (Regelbedarf 416,- Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 408,- Euro).