LSG Hessen - Urteil vom 12.11.2009
L 1 KR 56/09
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 223/08

Erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung für ein freiwilliges Mitglied aufgrund der Vorlage der Einkommensteuerbescheide

LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 56/09

DRsp Nr. 2010/492

Erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung für ein freiwilliges Mitglied aufgrund der Vorlage der Einkommensteuerbescheide

Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise auch dann einkommensgerecht festzusetzen, wenn zeitgleich Einkommensteuerbescheide für verschiedene Jahre vorgelegt werden, bei denen ein Einkommensteuerbescheid im Verhältnis zu dem Einkommensteuerbescheid des Folgejahres noch höhere Einnahmen ausweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 26. Januar 2009 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 wird insoweit aufgehoben als die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV bei dem Kläger festgesetzt hat.

Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1;