Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 26. Januar 2009 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 wird insoweit aufgehoben als die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV bei dem Kläger festgesetzt hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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