LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.11.2010
L 9 KA 2/10 ER KL
Normen:
SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB V § 73b Abs. 1 S. 3; SGB V § 73b Abs. 4; SGB V § 73b Abs. 4a; SGG § 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 93/10

Erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte beim Verfahren zur Bestimmung der Schiedsperson oder Festlegung des Vertragsinhalts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 9 KA 2/10 ER KL

DRsp Nr. 2011/459

Erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte beim Verfahren zur Bestimmung der Schiedsperson oder Festlegung des Vertragsinhalts

Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug u.a. über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung. Voraussetzung für alle Aufsichtsangelegenheiten ist, dass durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt wird, wobei der Versicherungsträger für ihn zwingende Vorschriften nicht beachtet haben muss. Charakteristisch für sie ist daneben, dass die Aufsichtsbehörde die ihr zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel unabhängig vom Willen des Versicherungsträgers von Amts wegen (aufgrund gesetzlicher Ermächtigung) ergreifen kann. Dabei sind die in § 89 Abs. 1 SGB IV aufgeführten Aufsichtsmittel (Beratung, Fristsetzung, Erlass eines Verpflichtungsbescheides sowie Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht) grundsätzlich abschließend. Ausgehend hiervon ist weder für Verfahren betreffend die Bestimmung der Schiedsperson noch für Verfahren betreffend die Festlegung des Vertragsinhalts durch diese die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anträge werden abgelehnt.