Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Januar 2014 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der von ihm für den Zeitraum ab dem 22. Mai 2007 erbrachten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für Frau S. S. zu erstatten.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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