BSG - Urteil vom 27.01.2005
B 7a/7 AL 32/04 R
Normen:
SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 494
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 AL 99/02
SG Berlin, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 AL 4809/01

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Befreiungstatbestand

BSG, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 32/04 R

DRsp Nr. 2005/7703

Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Befreiungstatbestand

1. Eine einschränkende Auslegung von § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III dahingehend, dass auch auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen den Befreiungstatbestand erfüllen, ist nicht zulässig. 2. Der Arbeitgeber kann sich im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag jedenfalls dann nicht auf den Befreiungstatbestand des § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III berufen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund des Vertrages vor dem Tag geendet hat, zu dem es bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitnehmer geendet hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und von Beiträgen für ihre frühere Arbeitnehmerin E. verpflichtet ist.