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Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung der Beklagten zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. September 1996 in Höhe von insgesamt 65.095,66 DM (39.626,50 DM Alg, 8.499,86 DM Beiträge zur Krankenversicherung, 16.427,40 DM Beiträge zur Rentenversicherung und 541,90 DM Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung). Sie verlangt außerdem die Rückzahlung dieses Betrags, weil sie die Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung beglichen habe.
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