SG Hannover, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 630/11
Erstattungsforderung wegen einer RehabilitationsleistungErst- und zweitangegangener RehabilitationsträgerWeiterleitung an einen weiteren RehabilitationsträgerPrivilegierter Erstattungsanspruch
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2015 - Aktenzeichen L 2 R 6/14
DRsp Nr. 2015/20600
Erstattungsforderung wegen einer RehabilitationsleistungErst- und zweitangegangener RehabilitationsträgerWeiterleitung an einen weiteren RehabilitationsträgerPrivilegierter Erstattungsanspruch
1. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2SGB IX trägt der Sondersituation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er lediglich für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet; er geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor und verdrängt sie.2. Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4SGB IX setzt voraus, dass die Leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX bewilligt wurde; es muss insbesondere eine "Weiterleitung" des (aus seiner Sicht nicht zuständigen) erstangegangenen Rehabilitationsträgers an einen weiteren Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgt sein.3. Dabei ist unter "Weiterleitung" im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben nur ein nach außen für den Empfänger, d.h. für den anderen Rehabilitationsträger als Adressaten der Weiterleitung, klar erkennbares Verhalten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers zu verstehen, wonach dieser seine Rehabilitationszuständigkeit geprüft und verneint und aus diesem Grunde den Antrag in eigener Verantwortung an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weitergereicht hat.
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