LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2015
L 8 AL 192/14
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1307/14

Erstattungsforderung betreffend ArbeitslosenhilfeWiederkehrende bzw. laufende LeistungBerechnung des BechwerdewertesAnspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen L 8 AL 192/14

DRsp Nr. 2015/4531

Erstattungsforderung betreffend Arbeitslosenhilfe Wiederkehrende bzw. laufende Leistung Berechnung des Bechwerdewertes Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. Eine Erstattungsforderung stellt keine wiederkehrende oder laufende Leistung im Sinne des Gesetzes dar. 2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung zulässig sei, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung dar. 3. Wenn § 158 Satz 2 SGG es unabhängig davon, auf welche Weise erstinstanzlich über das Klagebegehren entschieden worden ist (Urteil oder Gerichtsbescheid), in das Ermessen des Landessozialgerichts stellt, über eine Berufung im Beschlussweg zu entscheiden, dann folgt daraus, dass allein der Umstand, dass erstinstanzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, noch nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass über das eingelegte Rechtsmittel nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden darf.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 2; SGG § 158 S. 2;

Gründe:

I.