Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 169.220, Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der Verbleib des Jugendlichen D. H. in der Pflegefamilie S. im Juni 2003, als er dort bereits zwei Jahre untergebracht gewesen ist, auf Dauer zu erwarten war.
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