Die zunächst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.03.2008 ist aufgrund der Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nicht (mehr) zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe insoweit auch auf die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts erstreckt mit der Maßgabe, dass sie die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht überschreiten dürfen (§ 121 Abs. 3, 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde, die der Beschwerdeführer gleichwohl nicht zurückgenommen hat, richtet sich folglich (wohl) nur noch dagegen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch darüber hinausgehend erstattet werden sollen. Ob dieser Fall überhaupt eintritt, ist ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.03.2008 auch für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers völlig ungewiss. Folglich ist derzeit nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch den (immer noch) angefochtenen Beschluss in Form der Teilabhilfeentscheidung überhaupt beschwert ist.
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