Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Juli 2014 - Aktenzeichen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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