LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.09.2015
2 Ta 567/14
Normen:
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 12a ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 116/13

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Mitarbeiter eines Kompetenzzentrums des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 567/14

DRsp Nr. 2015/20011

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Mitarbeiter eines Kompetenzzentrums des Arbeitgebers

Leitsatz: Bildet der Arbeitgeber Kompetenzzentren und überträgt er diesen die Prozessvertretung in allen personalrechtlichen Angelegenheiten für alle Dienststellen, besteht trotzdem kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Terminswahrnehmung durch Bedienstete dieser Kompetenzzentren, wenn er am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt wird und sich dort eine zur Prozessführung geeignete Person befindet (Fortführung von LAG Hessen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 13 Ta 381/11).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Juli 2014 - Aktenzeichen 6 Ca 116/13 - abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 6. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 12a ArbGG;

Gründe

I.