LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2022
L 17 R 534/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 2219/18

Erstattungsansprüche eines Rentenversicherungsträgers gegen einen Träger der VersorgungslastEinrede der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 17 R 534/19

DRsp Nr. 2022/15076

Erstattungsansprüche eines Rentenversicherungsträgers gegen einen Träger der Versorgungslast Einrede der Verjährung

Die seit 2001 entstandenen Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 verjähren gemäß der seit 1.7.2020 gültigen Fassung des § 2 Abs 4 S 1 VAErstV vom 12.6.2020 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie angefordert werden sollen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) macht 89.792,09 Euro Aufwendungen geltend, die sie der am 1932 geborenen und am. 2013 verstorbenen A F (Versicherte) von 2001 bis 2010 als Teil der Rente gezahlt hat.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wurde die Versicherte geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom 9. Oktober 1992 – Az: – wurden ihrem Rentenkonto aus einer beim Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) geführten Beamtenversorgung im Rahmen eines Quasi-Splitting 1.104,22 DM (26,6462 Entgeltpunkte) gutgeschrieben. Die Klägerin zahlte der Versicherten ab 1. Oktober 1992 bis zu deren Tod Rente.