LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2009
L 1 B 25/08 AL
Normen:
SGB X § 107;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 95/08

Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander, Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 1 B 25/08 AL

DRsp Nr. 2009/3624

Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander, Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X

Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt im Ergebnis, dass Leistungen nicht in dem Rechtsverhältnis rückabzuwickeln sind, in dem sie geleistet wurden, sondern dass der Leistungsempfänger die vom unzuständigen Leistungsträger gezahlte Leistung behalten darf, wenn ein anderer Leistungsträger ihm die gleiche oder eine gleichartige Leistung schuldet, und der Ausgleich in solchen Fällen (abgekürzt) direkt zwischen den Sozialleistungsträgern stattfindet. Damit hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2008 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen ab dem 14.11.2008 Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 150 EUR bewilligt und Rechtsanwalt L aus I als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 107;

Gründe: