LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2018
L 12 SO 222/14
Normen:
SGB X § 105; SGB XII § 98 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 305/12

Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen aufgrund eigener UnzuständigkeitVoraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten WohnformLeistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIILeistungen zur Eingliederungshilfe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen L 12 SO 222/14

DRsp Nr. 2018/3404

Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen aufgrund eigener Unzuständigkeit Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Leistungen zur Eingliederungshilfe

1. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 30.06.2016 (B 8 SO 6/15 R), der der Senat folgt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohnform geklärt; wie das ausgeführt hat, wird durch die mit der zum 07.12.2006 vorgenommenen Änderung im Wortlaut des § Abs. (zuvor nur: "Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeit erhalten haben"), im Gesetz deutlich, dass sämtliche Leistungen der ambulanten Betreuung nach dem Sechsten bis Achten Kapitel - aber auch nur solche, also nicht etwa Leistungen der Altenhilfe - mit der Zielrichtung der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich gleichgestellt sind.