SG Karlsruhe, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 2749/01
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, keine notwendige Beiladung des Versicherten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen L 1 U 1181/02
DRsp Nr. 2006/24351
Erstattungsanspruch nach § 104SGB X beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, keine notwendige Beiladung des Versicherten
Beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger nach § 104SGB X. Dabei ist der Versicherte in einem Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungsträgern über die Rangfolge eines Erstattungsanspruchs nach § 106SGB X nicht notwendig beizuladen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]