LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2009
L 1 KR 415/08
Normen:
SGB VI § 96a; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 3037/07

Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X; Kenntnis der Leistung bei Organisationsverschulden des Leistungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 415/08

DRsp Nr. 2009/21141

Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X; Kenntnis der Leistung bei Organisationsverschulden des Leistungsträgers

Auch wenn der Sachbearbeiter nur aufgrund von Organisationsverschulden keine Kenntnis der anderen Leistung hat, liegt Kenntnis im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 335,82 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 335,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 96a; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 335,82 EUR hat.