OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2016
12 A 961/15
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89 Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1643/13

Erstattungsanspruch eines Trägers von Kosten der Inobhutnahme eines Kindes bzgl. Aufenthaltsorts der Pflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 12 A 961/15

DRsp Nr. 2016/6157

Erstattungsanspruch eines Trägers von Kosten der Inobhutnahme eines Kindes bzgl. Aufenthaltsorts der Pflegeperson

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.398,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 6; SGB VIII § 89 Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 1; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89e Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.