LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2015
L 11 KR 1601/14
Normen:
SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1228/11

Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers im Sozialverwaltungsverfahren; Keine Tatbestandswirkung eines gegenüber dem Versicherten erlassenen Verwaltungsakts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 1601/14

DRsp Nr. 2015/17114

Erstattungsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers im Sozialverwaltungsverfahren; Keine Tatbestandswirkung eines gegenüber dem Versicherten erlassenen Verwaltungsakts

Im Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft (BG) gegen eine Krankenkasse nach § 105 SGB X kommt einem von der BG gegenüber dem Versicherten erlassenen, bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt keine Tatbestandswirkung zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 12.838,53 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105;

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt von der beklagten Krankenkasse die Erstattung von 12.838,53 € für erbrachte Leistungen (stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel, Verletztengeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) an den 1957 geborenen H. W. (im Folgenden: W) im Zeitraum 01.08. bis 28.12.2009.