LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2014
L 4 KR 5373/12
Normen:
SGB X § 111;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1495/10

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen die gesetzliche Krankenkasse; Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 5373/12

DRsp Nr. 2015/2258

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen die gesetzliche Krankenkasse; Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung

Ein Erstattungsanspruch ist nicht wirksam geltend gemacht, wenn der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse im Unklaren lässt, ob (anerkannte) Unfallfolgen und eingetretene Folgeerkrankungen auf den (anerkannten) Arbeitsunfall zurückzuführen sind sowie dass dem Unfallhergang entscheidende Bedeutung zukommen kann.

Ein Erstattungsanspruch ist nicht wirksam geltend gemacht, wenn der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse im Unklaren lässt, ob (anerkannte) Unfallfolgen und eingetretene Folgeerkrankungen auf den (anerkannten) Arbeitsunfall zurückzuführen sind sowie dass dem Unfallhergang entscheidende Bedeutung zukommen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 17.957,59 festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 111;

Tatbestand