LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.2011
L 4 R 1301/10
Normen:
SGB VI § 93; SGB X § 102; SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 105;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2228/08

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger wegen eines einbehaltenen Rentenanteils aus der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1301/10

DRsp Nr. 2011/22094

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger wegen eines einbehaltenen Rentenanteils aus der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung

Im Sinne von § 105 SGB X unzuständig ist ein Leistungsträger dann, wenn er die Sozialleistung unter Verstoß gegen Regel (hier bei einem Unfallversicherungsträger, der keinen Erstattungsanspruch als unzuständiger Leistungsträger gegen den Rentenversicherungsträger hat, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er einem Versicherten zu Unrecht Verletztenrente gezahlt hat, die der Rentenversicherungsträger auf die dem Versicherten gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet hat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 13.05.2011 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 109.087,08 festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 93; SGB X § 102; SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 105;

Tatbestand