LSG Hamburg - Urteil vom 27.02.2019
L 2 U 30/18
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 40a Abs. 1 S. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 3; SGB X § 107 Abs. 1; ALG II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 262/16

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen das Jobcenter bei nachträglicher Bewilligung einer VerletztenrenteBerücksichtigung von Freibeträgen bei der rechtzeitigen Leistungserbringung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

LSG Hamburg, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen L 2 U 30/18

DRsp Nr. 2019/7855

Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen das Jobcenter bei nachträglicher Bewilligung einer Verletztenrente Berücksichtigung von Freibeträgen bei der rechtzeitigen Leistungserbringung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers

Nach § 104 Abs. 1 S. 3 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Entsprechend sind auch die Freibeträge bei der Höhe des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2017 sowie der Bescheid vom 9. September 2015 in der Fassung des Bescheids vom 17. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2016 werden aufgehoben, soweit mehr als 1.491,15 Euro einbehalten worden sind, und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 210 Euro zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu 12 Prozent. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 40a Abs. 1 S. 1; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 3; SGB X § 107 Abs. 1; ALG II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: