BVerwG - Urteil vom 18.05.2000
5 C 27.99
Normen:
BSHG (F. 1991) § 103 ; EinigungsV Anl.I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 b; BGB § 288 § 291 ;
Fundstellen:
BVerwGE 111, 213
DVBl 2000, 1691
DÖV 2001, 391
FEVS 51, 546
Vorinstanzen:
OVG Frankfurt/O - 4 A 220/97 - 15.04.1999,
VG Cottbus - 3 K 219/94 - 13.05.1997,

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des Anstaltsortes, tatbestandliche Rückanknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern; Sozialhilferecht, Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern der alten und neuen Bundesländer; Prozesszinsen auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern

BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 5 C 27.99

DRsp Nr. 2006/8657

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche Rückanknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern; Sozialhilferecht, Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern der alten und neuen Bundesländer; Prozesszinsen auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern

»1. Für die Erstattung von Kosten nach § 103 Abs. 1 BSHG F. 1991, die nach dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in den neuen Bundesländern (1. Januar 1991) aufgewendet worden sind, kann auch auf einen im Bereich der neuen Bundesländer vor diesem Zeitpunkt begründeten gewöhnlichen Aufenthalt zurückgegriffen werden (wie BVerwGE 107, 52). 2. Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern der alten gegen Sozialhilfeträger der neuen Bundesländer werden durch die Maßgabe Nr. 3 b) der Anlage I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III zum Einigungsvertrag weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt (Fortführung von BVerwGE 107, 52). 3. Prozesszinsen auch bei Kostenerstattungsansprüchen unter Sozialhilfeträgern.«

Normenkette:

BSHG (F. 1991) § 103 ; EinigungsV Anl.I Kap. X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 b; BGB § 288 § 291 ;

Gründe:

I.