LSG Bayern - Beschluss vom 06.04.2017
L 10 AL 54/17 NZB
Normen:
SGB X § 104; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 417/15

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten LeistungsträgersErfordernis der rechtzeitigen Antragstellung durch den Leistungsempfänger

LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 54/17 NZB

DRsp Nr. 2017/8749

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung durch den Leistungsempfänger

Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X erfordert eine rechtzeitige Antragstellung des Leistungsempfängers nur, wenn dessen Dispositionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht durch das Antragserfordernis geschützt wird.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger rechtzeitig einen Antrag an die Erstattungsverpflichteten gestellt hat, zumindest wenn die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers nicht durch das Antragserfordernis geschützt werden soll.