LSG Bayern - Beschluss vom 04.04.2016
L 10 AL 47/16 NZB
Normen:
SGB X § 104; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 412/15

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers; Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung des Leistungsempfängers

LSG Bayern, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen L 10 AL 47/16 NZB

DRsp Nr. 2016/7844

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers; Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung des Leistungsempfängers

1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 2. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. 3. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hängt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger rechtzeitig einen Antrag an den Erstattungsverpflichteten gestellt hat, zumindest wenn die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers nicht durch das Antragserfordernis geschützt werden soll.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2016 - S 1 AL 412/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.233,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 104; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 144;

Gründe

I.