LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.04.2015
L 2 R 237/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4; SGB II § 40a; SGB II § 9 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104; SGB X § 107 Abs. 1; WoGG § 17; WoGG § 19; WoGG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 360/13
SG Hildesheim, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 381/11

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers nach der Gewährung von Unterkunftsleistungen auf eine rückwirkende Rentennachzahlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen L 2 R 237/13

DRsp Nr. 2015/10117

Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers nach der Gewährung von Unterkunftsleistungen auf eine rückwirkende Rentennachzahlung

1. Ob die an einem Ausgleichsverhältnis beteiligten Leistungsträger zueinander im Verhältnis des Vor- und Nachranges stehen, ist - sofern nicht die Nachrangigkeit ein gesamtes Leistungssystem erfasst ("Systemsubsidiarität") - im Einzelfall anhand des jeweils geltenden materiellen Rechts zu prüfen ("Einzelfallsubsidiarität"). 2. Es entspricht dem Grundgedanken des § 104 SGB X, der dem nachrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch für den Fall einräumt, dass eine einkommensabhängige Leistung durch die rückwirkende Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung nachträglich gemindert oder beseitigt wird. 3. Ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsempfängers mit der Folge einer Erfüllungswirkung zulasten des Leistungsempfängers entsteht nur dann und nur insoweit, wie die rückwirkende Leistungsgewährung materiell-rechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt.