Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt die Auszahlung des restlichen Insolvenzgeldes (Insg) in Höhe von 598,35 Euro, das die Beklagte zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des beigeladenen Grundsicherungsträgers an diesen gezahlt hat.
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