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Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Auslagen für das an die Versicherte S. W. (V.) in der Zeit vom 23. Januar bis zum 9. Februar 1999 gezahlte Arbeitslosengeld (Alg) und für Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 868,41 DM = 444,01 Euro) streitig.
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