LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2011
L 19 R 333/05
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 4358/00

Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente; Verfügung im Sinne von des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 19 R 333/05

DRsp Nr. 2011/7369

Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente; Verfügung im Sinne von des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI

Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (z.B. Barauszahlungen, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösen von Schecks), durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente in Höhe von 3.757,47 EUR verlangen kann.

Der Beklagte ist der Sohn der am 22.12.1998 verstorbenen Frau H. S., die nach ihrem am 21.09.1974 gestorbenen Ehemann und Versicherten H. S. Witwenrente von der Klägerin bezog.