LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2015
L 16 R 823/14
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1- 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2-3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 106 R 1571/12

Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenzahlungen durch eine BankKenntnis vom Ableben des RentenempfängersPrivatrechtsverdrängendes öffentliches Sonderrecht des Staates

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen L 16 R 823/14

DRsp Nr. 2016/3870

Erstattung zu Unrecht erbrachter Rentenzahlungen durch eine Bank Kenntnis vom Ableben des Rentenempfängers Privatrechtsverdrängendes öffentliches Sonderrecht des Staates

1. Nach Auffassung des 5. Senats des BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, kann sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat. 2. Bei § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI handelt es sich um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates", das den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (§ 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) und "Erstattung" (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zugesteht, die dem Zivilrecht "vorgelagert" sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 789,45 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 789,45 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1- 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2-3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: