Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich dagegen, den ihr in der Zeit vom 01.06.2008 - 28.02.2009 gewährten Gründungszuschusses (teilweise) i.H.v. 4.924,80 EUR zurück erstatten zu müssen.
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