LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2016
L 31 AS 1774/16
Normen:
BGB § 257; BGB § 387; BGB § 389; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 174 AS 928/16

Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenKeine Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 1774/16

DRsp Nr. 2017/1586

Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Keine Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers

1. Bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich um einen Freistellungsanspruch, nicht um einen Zahlungsanspruch. 2. Ein Jobcenter kann gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X nicht mit eigenen Forderungen gegen den Leistungsempfänger aus Erstattungsbescheiden aufrechnen, da es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt. 3. Gegen die Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Freistellungsansprüche gegen Zahlungsansprüche nicht aufgerechnet werden können, in das Sozialrecht, bestehen keine Bedenken.

1. § 63 SGB X setzt eine tatsächliche Leistung des einer Vergütungsforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzten Mandanten nicht voraus; es handelt sich bei dem Anspruch aus § 63 SGB X um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der allein aus einer behördlichen Kostengrundentscheidung folgt und in einem Kostenfestsetzungsverfahren beziffert wird. 2. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird erst dann zu einem Zahlungsanspruch des Kostengläubigers, wenn dieser die Vergütungsforderung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit seinem Bevollmächtigten (§§ 670, 675 BGB) getilgt hat.