LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.03.2018
L 2 AS 496/17
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB I § 54 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; BGB § 257 S. 1-2; BGB § 267; BGB § 362 Abs. 2; BGB §§ 387 ff.; BGB § 389;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1354/15

Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenKeine Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 496/17

DRsp Nr. 2019/15382

Erstattung von Vorverfahrenskosten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Keine Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers

Ein Jobcenter kann gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X nicht mit eigenen Forderungen gegen den Leistungsempfänger aus Erstattungsbescheiden aufrechnen, da es sich nicht um gleichartige Forderungen handelt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB I § 51; SGB I § 52; SGB I § 54 Abs. 2; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; BGB § 257 S. 1-2; BGB § 267; BGB § 362 Abs. 2; BGB §§ 387 ff.; BGB § 389;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte rechtmäßig eine Kostenerstattungsforderung in Höhe von 380,80 EUR aus den Widerspruchsverfahren W 961/14 und W 962/14 mit einer Forderung gegen den Kläger aus dem Bescheid über die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches vom 22. Januar 2014 für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von 4166,00 EUR aufgerechnet hat.

Der am ... 1958 geborene Kläger ist selbständiger Autor und bezieht schon seit längerem von dem Beklagten ergänzend Leistungen nach dem ().