BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 9 V 63/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 59/14
SG Hildesheim, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 VE 6/13

Erstattung von Versorgungsleistungen nach dem OEGGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung des BSG zu einem geltend gemachten Problemkreis

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 9 V 63/17 B

DRsp Nr. 2018/4930

Erstattung von Versorgungsleistungen nach dem OEG Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu einem geltend gemachten Problemkreis

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.