BSG - Beschluss vom 16.03.2017
B 13 R 390/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 694/15
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 224/14

Erstattung von ÜbergangsgeldZeitliche Kongruenz beim Zusammentreffen von LeistungenTageweise oder monatsweise BetrachtungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 13 R 390/16 B

DRsp Nr. 2017/10531

Erstattung von Übergangsgeld Zeitliche Kongruenz beim Zusammentreffen von Leistungen Tageweise oder monatsweise Betrachtung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. 3. Die Frage, "Hat die Prüfung der zeitlichen Kongruenz beim Zusammentreffen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Übergangsgeld mit SGB II -Leistungen durch eine tageweise oder monatsweise Betrachtung zu erfolgen?", ist keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm.