LSG Bayern - Urteil vom 01.03.2018
L 4 KR 438/14
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 835/12

Erstattung von SozialversicherungsbeiträgenPoolzahlungenAllgemeiner öffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchMaßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit einer Zahlung

LSG Bayern, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 438/14

DRsp Nr. 2018/5849

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Poolzahlungen Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit einer Zahlung

1. Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden. 2. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist. 3. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden; das ist der Fall, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Entrichtung. 5. Ein Beitrag kann dem Grunde nach oder in seiner Höhe zu Unrecht entrichtet worden sein; materiell-rechtlich sind Beiträge insbesondere dann zu Unrecht entrichtet, wenn keine Versicherungspflicht oder keine Versicherungsberechtigung bestand, die Fristen für die Beitragsentrichtung nicht eingehalten wurden oder die Beiträge nach unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen berechnet wurden.

Tenor

I. II. III.