LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2016
L 2 SO 4426/15
Normen:
SGB I § 30; SGB XII § 98;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1107/15

Erstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern; Gewöhnlicher Aufenthalt bei befristeten Mietverträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 2 SO 4426/15

DRsp Nr. 2016/8208

Erstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern; Gewöhnlicher Aufenthalt bei befristeten Mietverträgen

Auch bei Abschluss eines von Anfang an auf drei Monate befristeten Mietvertrages kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorliegen bzw. begründet werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 23.308,25 € festgesetzt

Normenkette:

SGB I § 30; SGB XII § 98;

Tatbestand

Die beteiligten Sozialhilfeträger streiten um die Erstattung von Leistungen in Höhe von 23.308,25 €.

Die Hilfeempfängerin (M), geboren 1976, stammt ursprünglich aus Ö. bzw. T. (Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises Karlsruhe).