Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2007 aufgehoben, soweit es über den Erstattungsanspruch der Klägerin entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.172,79 Euro festgesetzt.
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Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 2.172,79 Euro, die die Klägerin K und deren drei Töchtern in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 als Sozialhilfe erbracht hat.
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