LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2014
L 10 P 95/14
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XI § 40 Abs. 2; SGB XI § 40 Abs. 3; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 200/13

Erstattung von Reparaturkosten für einen TreppenliftTreppenlift als wohnumfeldverbessernde MaßnahmeHöchstsummenbegrenzung eines Zuschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 10 P 95/14

DRsp Nr. 2015/1926

Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme Höchstsummenbegrenzung eines Zuschusses

1. Bei einem Treppenlifter handelt es sich nicht um ein Pflegehilfsmittel, sondern um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. 2. Die bloße Reparatur eines bereits vorhandenen und bezuschussten Treppenlifts stellt begrifflich keine Maßnahme zur Verbesserung der individuellen Wohnumfeldes dar. 3. Der Zuschusstatbestand des § 40 Abs 4 SGB XI enthält eine Höchstsummenbegrenzung und der Anspruch aus § 40 Abs 4 SGB XI ist für jeden Pflegebedürftigen erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1526,37 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 40 Abs. 4; SGB XI § 40 Abs. 2; SGB XI § 40 Abs. 3; SGB X § 104;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht als örtlicher Träger der Sozialhilfe von der beklagten Pflegekasse die Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift.