LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.01.2006
9 Ta 304/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 1729/05 vom 28.11.2005,

Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 304/05

DRsp Nr. 2006/21621

Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes

1. Die Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten kommt nur in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes unter Beachtung von § 121 Abs. 4 Alt. 2 gegeben sind.2. Im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände ist eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwaltes die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht unwesentlich übersteigen.3. Da bei einem Gegenstandswertes von 4.695,00 EUR allein eine Rechtsanwaltsgebühr des Verkehrsanwaltes 219,00 EUR beträgt (vgl. § 49 RVG und Nr. 3400 der Anlage 1 zum RVG), sind diese Kosten erheblich höher als die Reisekosten (für Hin- und Rückreise) zu dem 85 km entfernten Gerichtsort.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 Alt. 2 ;

Gründe:

I.