LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2011
16 TaBV 65/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 282/10

Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats bei Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Verfügungsverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 16 TaBV 65/11

DRsp Nr. 2011/16125

Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats bei Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber nur dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint. Ist dies nicht der Fall, führt eine spätere Antragsrücknahme nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2011 - 4 BV 282/10 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragsteller 490,28 EUR (in Worten: Vierhundertneunzig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.5.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Antragsteller die Rechtsanwaltsvergütung zu zahlen, die im vorliegenden Verfahren entsteht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 40 BetrVG.