LSG Bayern - Urteil vom 19.04.2011
L 15 VG 29/09
Normen:
AsylbLG § 2; AsylbLG § 3; AsylbLG § 4; AsylbLG § 5; AsylbLG § 7; AsylbLG § 9; BGB § 204; BGB § 253; BSHG § 76; BSHG § 77; GG Art. 1; GG Art. 3; OEG § 1; SGB X § 103; SGB X § 104; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB X § 114; SGB XII § 82; SGB XII § 83;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 5/09

Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Nachrangigkeit gegenüber einer Grundrente nach dem OEG

LSG Bayern, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 15 VG 29/09

DRsp Nr. 2011/15640

Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Nachrangigkeit gegenüber einer Grundrente nach dem OEG

1. Zur Nachrangigkeit der Leistungen nach § 3 AsylbLG gegenüber einer Grundrente nach dem OEG. 2. Das Leistungsrecht des § 3 AsylbLG ist in sich abgeschlossen und autark; ein Rückgriff auf Regelungen des allgemeinen Sozialhilferechts zum Einkommen kommt nicht in Betracht. 3. Verfassungsrecht gebietet nicht, dass die Grundrente nach dem OEG nicht als Einkommen im Sinn von § 7 Abs. 1 AsylbLG anzusehen ist. 4. Obwohl ihre immaterielle Komponente faktisch immer mehr in den Vordergrund getreten ist, besitzt die Grundrente nach dem OEG rechtlich noch immer eine Doppelfunktion; sie gleicht neben dem immateriellen Schaden auch materiellen Mehraufwand aus. 5. Nachrangig verpflichtet im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ob die Leistungen nach dem AsylbLG nachrangig sind, hängt also davon ab, ob sie auch dann unvermindert zu gewähren sind, wenn zeitgleich eine Grundrente nach dem OEG zufließt; entscheidend ist mithin, ob die Grundrente auf Leistungen nach dem AsylbLG "anzurechnen" ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]